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Umzug geplant? Diese neuen Regelungen gelten ab Juni 2025

Ab Juni kommt eine neue gesetzliche Änderung, die auch Sie betrifft. Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass ab dem 6. Juni 2025 der Wechselprozess des Stromlieferanten innerhalb 24 Stunden (an Werktagen) erfolgen muss. Dadurch ergeben sich Änderungen bei bestehenden Prozessen, insbesondere bei Umzügen sowie An- und Abmeldungen von Stromanschlüssen.

Durch die neue Gesetzgebung soll der Energiemarkt künftig effizienter, kundenfreundlicher und flexibler werden.

 

*Frühzeitige Mitteilung an den Energieversorger (mindestens 14 Tage vorher) wird dringend empfohlen, da Sie sonst im Falle eines Auszuges den Strombezug für den Nachmieter bezahlen müssen, bis er die Meldung vorgenommen hat.

*Prozess des Anbieterwechsels in den Systemen der Parteien erfolgt innerhalb eines Werktages.

*Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten bleiben unverändert. Die 24-Stunden-Regel gilt nur für die technische Umsetzung.

*Der 24-Stunden-Lieferantenwechsel gilt nur für Strom. Alle anderen Energiesparten sind nicht von der neuen Regelung betroffen.

*Die neue Regelung basiert auf § 20a Abs. 2 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) und zielt darauf ab, Flexibilität für Verbraucher und Wettbewerb im Energiemarkt zu stärken.

 

 

Detailierte Informationen gibt es in unserem FAQ zum 24-Stunden-Lieferantenwechsel

 

Was ist ein Lieferantenwechsel?

Ein Lieferantenwechsel bedeutet, dass ein Haushalt oder ein Unternehmen seinen Energieanbieter wechselt. Dabei wird die Energieversorgung von einem bisherigen Anbieter auf einen neuen übertragen.

An-, Ab- und Ummeldungen aufgrund eines Wohnungswechsels sind ebenfalls Prozesse des 24-Stunden-Lieferantenwechsels.

 

Was ändert sich ab dem 06. Juni 2025 beim Lieferantenwechsel?

Die Bundesnetzagentur hat beschlossen, dass ein Stromlieferantenwechsel ab dem 6. Juni 2025 innerhalb von 24 Stunden (an Werktagen) erfolgen muss. Daher der Name: 24-Stunden-Lieferantenwechsel.

Aber: Vertragliche Fristen (Kündigungsfrist und Mindestlaufzeiten) gelten weiterhin und können die tatsächliche Wechselgeschwindigkeit begrenzen.

 

Sind rückwirkende An- und Abmeldungen weiterhin möglich?

Nein, ab 6. Juni 2025 sind rückwirkende An- und Abmeldungen für Strom technisch nicht mehr möglich. Alle Ein- und Auszüge müssen künftig im Voraus gemeldet werden.

Bei Umzügen galt für An- und Abmeldungen von Lieferverhältnissen durch Energielieferanten bisher eine Frist von sechs Wochen rückwirkend.

Alle anderen Energiesparten sind nicht von der neuen Regelung betroffen und können weiterhin rückwirkend gemeldet werden.

 

Was passiert, wenn ich micht rechtzeitig abmelde?

Wenn Sie Ihren Auszug nicht rechtzeitig melden, kann es sein, dass Ihr Nachmieter weiterhin Strom über Ihren Vertrag bezieht und Sie die Kosten dafür tragen. Ohne Abmeldung bleibt der Stromanschluss auf Ihren Namen registriert.

 

Was ist der Schritt-für-Schritt-Prozess des Lieferantenwechsels für mich als Verbraucher?

 Vertragsabschluss beim neuen Anbieter

 Der Kunde wählt einen Tarif aus und schließt online einen Vertrag ab. Erforderliche Angabe: die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) aus der Stromrechnung. Fehlt diese, verzögert sich der Prozess.

 

 Kündigung des Altvertrags

 In der Regel übernimmt der neue Anbieter die Kündigung beim bisherigen Versorger. Ausnahme: Bei Sonderkündigungsrecht (zum Beispiel Preiserhöhung) muss der Kunde selbst kündigen.

 

Technische Anmeldung beim Netzbetreiber

 Der neue Lieferant meldet die Übernahme der Versorgung elektronisch beim Netzbetreiber an. Dieser prüft die Daten (zum Beispiel Zählerstand, Vertragsdaten) innerhalb von 24 Stunden nach Eingang.

 

 Bestätigung des Lieferbeginns

 Bei erfolgreicher Prüfung bestätigt der neue Anbieter den exakten Lieferstart innerhalb der 24-Stunden-Frist. Beispiel: Eine am Donnerstag eingereichte Anmeldung führt bei Freitagsprüfung zum Lieferstart am Samstag.

 →Achtung: Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage. Für Anträge nach Freitag 00:01 Uhr startet die Bearbeitung erst am Montag.

 

Was ist die MaLo-ID und wo finde ich sie?

Die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) hilft, die Kommunikation zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern, Lieferanten, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu vereinfachen. Sie ist eine Kennnummer, die jeden Ort, an dem Energie erzeugt oder verbraucht wird, eindeutig kennzeichnet.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die MaLo-ID relevant für den 24-Stunden-Lieferantenwechsel. Sie finden diese Nummer auf Ihrer Stromrechnung. Fehlt Ihre MaLo-ID, müssen Sie Ihre Zählernummer angeben, damit die MaLo-ID ermittelt werden kann. Das kann den Prozess verzögern.

 

Welche Daten werden für eine An- und Abmeldung benötigt?

Um Ihren Umzug reibungslos abzuwickeln, benötigen wir folgende Informationen:

Ihre Kundennummer

Adresse der Verbrauchsstelle

Name des Vertragspartners

Ein- oder Auszugsdatum

Zählernummer

Falls bekannt: Ihre MaLo-ID

 

Betrifft die neue Regelung nur Stromverträge?

Ja, alle anderen Energiesparten sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

 

Bleiben bestehende Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bestehen?

Ja, Ihre vertraglich vereinbaren Laufzeiten und Kündigungsfristen bleiben unverändert. Die neuen Regelungen betreffen lediglich den Wechselprozess und die technische Abwicklung zwischen Energielieferanten, Netzbetreibern und Messstellenbetreibern.

 

Was ist die rechtliche Grundlage?

§ 20a Abs. 2 EnWG und die EU-Richtlinie 2019/944 fordern den schnellen Wechsel zur Stärkung des Wettbewerbs.

BNetzA-Beschluss BK6-22-024: Definiert die technischen und zeitlichen Vorgaben.

Kurz gesagt

Ab dem 6. Juni 2025 sind rückwirkende An- und Abmeldungen von Stromanschlüssen nicht mehr möglich – nur noch im Voraus.

Frühzeitige Meldung (mind. 14 Tage vor Auszug) wird empfohlen, um Doppelzahlungen zu vermeiden.

Der Lieferantenwechsel muss künftig innerhalb von 24 Stunden (werktags) erfolgen, gilt nur für Strom.

Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen bleiben bestehen – sie können den schnellen Wechsel begrenzen.

Andere Energiearten wie Gas oder Fernwärme sind nicht von der neuen Regelung betroffen.


Energie Rhein Sieg GmbH und Ahrtal-Werke kooperieren im Gasvertrieb


Durch die Nutzung von Effizienzpotentialen können Vorteile für Kunden gehoben werden

Spätestens mit der durch den russischen Krieg in der Ukraine ausgelösten Energiepreiskrise wurde deutlich, wie komplex die Energieversorgungswirtschaft in Deutschland mittlerweile geworden ist. Zukunftsorientierte Vorhaben wie eine größtmöglich Unabhängigkeit bei der Rohstoffbeschaffung von Dritten oder die Umsetzung der Energiewende konfrontieren Energieversorgungsunternehmen mit einer stetig wachsenden Anzahl an Anforderungen aus der Bundespolitik.

Um einen effizienten Umgang mit diesen Herausforderungen gewährleisten zu können, haben die beiden regional nachbarschaftlichen Schwestergesellschaften Energie Rhein Sieg GmbH aus Sankt Augustin und die Ahrtal-Werke GmbH aus Bad Neuenahr-Ahrweiler beschlossen, zukünftig im Bereich des Gasvertriebes zu kooperieren.

‚Unsere Kunden sind eine zuverlässige und persönliche Versorgung gewohnt. Die Kooperation ermöglicht es uns, zum Wohle unserer Kunden, die qualitativ hochwertige Energieversorgung aufrecht zu erhalten, zeitgleich aber kostenintensive Basisaufwendungen zu reduzieren und dennoch den bundespolitischen Vorgaben nachzukommen. Daher freuen wir uns zukünftig auch Kunden aus Sankt Augustin durch die Ahrtal-Werke begrüßen zu können‘ äußert sich die Geschäftsführung erfreut über die zukünftige Kooperation.

Kunden der Energie Rhein Sieg GmbH müssen nichts unternehmen.

Die Ahrtal-Werke werden aus Kundensicht einfach die bestehenden Erdgasverträge vollumfänglich weiterführen. Gerne bieten die Ahrtal-Werke ihren neuen Geschäftspartnern darüber hinaus auch an, in Alternativtarife aus ihrem umfangreichen Produktportfolio zu wechseln.